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Nr. 93/2014/23

Art. 269 SchKG; Art. 2 Abs. 2 ZGB.

Schaffhausen · 2016-08-09 · Deutsch SH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Die Löschung einer konkursiten Gesellschaft aus dem Handelsregister nach Abschluss des Konkursverfahrens ist kein Hindernis zur Durchführung eines Nach-konkurses (E. 3.3.1). Es ist in erster Linie Sache des Zivilgerichts und nicht des Konkursamts beziehungsweise der Aufsichtsbehörde, darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für einen Nachkonkurs gegeben sind oder nicht. Dies betrifft nicht nur die privatrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen, sondern auch die Frage, ob ein Vermögenswert im Sinne von Art. 269 Abs. 1 SchKG neu entdeckt wurde (E. 3.3.2). Ablehnung der Durchführung eines Nachkonkurses bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung nachträglich entdeckter Vermögenswerte (E. 3.3.3.–3.3.5).